Kinder im Straßenverkehr - Änderung der StVO

Vorausgesetzt die Verletzung wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt, haften Kinder bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen erst dann, wenn sie mindestens zehn Jahre alt sind. Die Verantwortlichkeitsgrenze von zehn Jahren gilt aber nur bei Unfällen im motorisierten Verkehr (fahrende Fahrzeuge), nicht dagegen bei Unfällen im nicht motorisierten Verkehr (ordnungsgemäß angestellte Fahrzeuge) oder außerhalb des Straßenverkehrs. In diesem Fall gilt die Verantwortlichkeitsgrenze von sieben Jahren. Das kann zu dem teils als unbefriedigend empfundenen Ergebnis führen, dass der Fahrzeugeigentümer eines fahrenden PKW seinen Schaden ersetzt bekommt, der Fahrzeugeigentümer des ordnungsgemäß parkenden PKW jedoch nicht; das obwohl die identische Handlung des Kindes zum Schaden geführt hat.

Können Kinder als Schadensverursacher nicht haftbar gemacht werden, müssen manchmal die Eltern ran. Keine Angst! Der immer wieder zu lesende Satz "Eltern haften für ihre Kinder!" ist blanker Unsinn. Eltern oder andere Aufsichtspersonen haften nur dann, wenn sie nachweislich nicht richtig aufgepasst haben. Nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht kommt eine Haftung der Eltern oder Aufsichtspersonen überhaupt in Betracht.

Damit Eltern ihrer Aufsichtspflicht besser nachkommen können und Sichtkontakt gewährleistet ist, wurde im Dezember 2016 die Straßenverkehrsordnung geändert. In § 2 Abs. 5 StVO ist nunmehr geregelt, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen dürfen. Anders als bisher darf ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson auf dem Gehweg begleitet werden, ohne dass diese wie bisher eine Ordnungswidrigkeit begeht.


Stand: 01.02.2017
Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht