Eine Schneeflocke im Sommer

»Eine Schneeflocke im Sommer; nichts ist real − alles ist Illusion«, erklärt Alexander Held alias Don Bosco im Tatort: »Im Schmerz geboren«. Ist wirklich alles nur Illusion?

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 04.09.2014 (Az.: 1 RBs 125/14) entschieden: Nein − eine Schneeflocke im Sommer darf keine Illusion sein.

In dem konkret zu entscheidenden Fall ging es um das Zusatzzeichen »Schneeflocke«.

Ein aus dem Westerwald stammender Autofahrer befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw die Bundesstraße. Ein Verkehrszeichen begrenzte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzzeichen »Schneeflocke« angebracht. Der Autofahrer fuhr mit 125 km/h auf dem Tacho in die Geschwindigkeitskontrolle. Er meinte, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, da keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Zumindest sei die mit dem Zusatzzeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h irreführend gewesen.

Das Oberlandesgericht erklärte dem Autofahrer, dass das Zusatzzeichen bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen grundsätzlich entbehrlichen Hinweis darauf enthalte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung dazu diene, Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abzuwehren. Das Zusatzzeichen solle lediglich die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen. Kraftfahrer hätten die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung daher auch bei trockener Fahrbahn zu beachten.

Anders stellt es sich dagegen beim Zusatzzeichen »bei Nässe« dar. Dieses gehört zu den begrenzenden Zusatzzeichen und enthält eine Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Nässe liegt regelmäßig dann vor, »wenn die ganze Fahrbahn mit einem Wasserfilm bedeckt ist«. Teilweise wird »Nässe« auch dann angenommen, »wenn Struktureinzelheiten der Fahrbahnoberfläche nicht mehr erkennbar sind« oder »die Straße nicht nur feucht oder stellenweise nass ist«. In Grenzfällen zwischen Feuchte und Nässe liegt die Auslegung beim Fahrer. Liegt der Fahrer aus Sicht des Bußgeldrichters falsch, droht schnell ein einmonatiges Fahrverbot.

Gleiche beschränkende Wirkung gilt auch für solche Zusatzzeichen, die eine zeitliche Beschränkung vorsehen, z.B. eine zeitliche Einschränkung der Parkerlaubnis. Ist also unter dem Zeichen »Parken« beispielsweise das zeitliche beschränkende Zusatzzeichen »Mo-Fr 16-18 h« angebracht, ist das Parken in dieser Zeit unabhängig davon nicht erlaubt, ob es sich um einen Werk- oder um einen Feiertag handelt.