Bundesgerichtshof entscheidet: Auch bei Fehlen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden (BGH, Urteil v. 17.06.2014 − VI ZR 281/13)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.06.2014 (Az.: VI ZR 281/13) entschieden, dass Radfahrer bei unverschuldeten Unfällen grundsätzlich auch dann einen vollen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie ohne Fahrradhelm unterwegs waren. Die Richter gaben damit einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein recht, die 2011 verunfallte und schwer am Kopf verletzt wurde. Unfallverursacher war eine Autofahrerin, die am Straßenrand geparkt und ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die Tür geöffnete hatte.

Das zuletzt mit der Sache befasste Oberlandesgericht lastete der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. (OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 − 7 U 11/12). Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Richter erkennen in dem Nichttragen eines Fahrradhelms keinen Grund für eine Kürzung Schadenersatzanspruchs aufgrund Mitverschuldens.

Die Richter des Bundegerichtshof geben aber auch zu erkennen, dass für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelms zwar derzeit nicht vorgeschrieben sei, allerdings auch ohne einen Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein könne, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen werde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies sei dann zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar sei.

Für den nunmehr entschiedenen Fall attestieren die Richter des VI. Zivilsenates zwar noch, dass ein solches Verkehrsbewusstsein nicht vorgelegen habe. Angesichts der umfangreichen Berichterstattung zu diesem Fall und der Zunahme von Fahrradhelmen auf deutschen Straßen, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ähnlich gelagerte Fälle zukünftig anders entschieden werden.

Die Einschränkung sollte aber insbesondere Wintersportler aufhorchen lassen. Seit des Skiunfalls des CDU Politikers Althaus ist der Skihelm kaum noch wegzudenken. Hier würde der Bundesgerichtshof wohl bereits anders entscheiden.

Gleiches dürfte auch beim sportlichen Radfahren gelten. In der Presseerklärung des Bundesgerichtshof heißt es dazu wörtlich: "Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden." (Pressemitteilung Nr. 95/14 vom 17.06.2014)


Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt