Anordnung einer MPU nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt

Nach einer Trunkenheitsfahrten droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§§ 69,69a StGB). Auf Antrag kann die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Maßgebend für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist, ob der Verkehrssünder zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist.

Zur Feststellung der Eignung kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) anordnen, auch als »Idiotentest« bekannt. Gegen diese kann sich der Verkehrssünder (zunächst) nicht wehren. Nach der in der Vergangenheit gängigen und von der Rechtsprechung gezeichneten Praxis, konnte eine solche Anordnung regelmäßig dann getroffen werden, wenn der Verkehrssünder bereits zweimal alkoholisiert gefahren war oder die vorgeworfene Verkehrsstraftat unter der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille bzw. eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l und mehr begangen wurde.

Eine aktuelle Entscheidung des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2015 (Aktenzeichen 11 BV 14/2738) erteilt diesen Grundsätzen jetzt insofern eine Absage, wenn seitens der Fahrerlaubnisbehörde über § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV angeordnet wird, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Der Senat stellt dazu ausdrücklich klar, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten will, wonach eine einmalige Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV für eine Gutachtensanordnung ausschlossen war, und zwar sowohl bei der Erst- oder Neuerteilung als auch bei der Fahrerlaubnisentziehung.

Der Senat für dazu aus, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sei. Denn der Alkoholmissbrauch führe nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu fortbestehenden Eignungszweifeln und daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zur Erforderlichkeit eines Fahreignungsgutachtens.

Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung anderer Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.01.2015 − Az.: 10 S 1748/13 und vom 07.07.2015 − 10 S 116/15) an. Die Tendenz der Rechtsprechung geht also unmissverständlich dahin, dass eine Anordnung der medizinisch-psychologische Begutachtung nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, seitens der Behörde grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist und zum Regelfall werden könnte; in Baden-Württemberg wird diese verschärfte Praxis bereits umgesetzt.

Rechtsanwalt Andreas J. Tryba
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Stand: 15.12.2015