Besserer Schutz für Stalking-Opfer

Seit 10.03.2017 sind Opfer von Stalking besser geschützt. Für die Frage der Strafbarkeit hat bisher die Reaktion des Opfers eine Rolle gespielt. Die rechtlich korrekt als Nachstellung bezeichnete Tat war nur strafbar, wenn das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wurde. Beispielsweise ist darauf abgestellt worden, ob die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse geändert, Schlösser ausgetauscht oder gar der Wohnsitz gewechselt wurde. Nach dem neuen Gesetz genügt bereits, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, das Opfer zu beeinträchtigen. Zudem kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Nachstellung nicht mehr einstellen und auf den Privatklageweg verweisen, sondern muss Stalking verfolgen.


Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht