Steuerrecht:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz stuft verlustbringenden Friseursalon als Liebhaberei ein. Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 08.05.2014 - 6 K 1486/11.

Ein verlustbringender Friseursalon ist als Liebhabereibetrieb einzustufen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem rechtskräftigen Urteil vom 08.05.2014 klargestellt. Das beklagte Finanzamt habe den von der Klägerin erklärten Verlust wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht deshalb zu Recht nicht mehr anerkannt.

Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 Euro über 16 Jahre und kein Ende sichtbar.

Die Klägerin ist Friseurmeisterin, der Kläger – ihr Ehemann – erzielt als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) in ihrer Mietwohnung. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Klägerin von Ihrem Ehemann und betrieb dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 Euro.

Im Streitjahr 2007 erzielte die Klägerin nur Einnahmen aus Eigenverbrauch. Die erklärten Betriebsausgaben betrugen rund 8.500 Euro. Sie setzten sich zusammen aus den an den Kläger gezahlten Mieten, den anteiligen (auf ihre Hälfte entfallenden) Hauskosten, Abschreibungen auf Sachanlagen sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren. Das beklagte Finanzamt erkannte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 Euro mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Auch die Klage blieb erfolglos.

Gericht: Der Wille, Gewinne zu erzielen ist nicht (mehr) vorhanden.

Das FG ließ offen, ob nicht schon die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden waren. Jedenfalls im Streitjahr 2007 habe keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen. Die Klägerin sei in diesem Jahr zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für eine spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigten aber, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Die Klägerin habe aber auch keine Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation ergriffen

Das Finanzamt hatte auch schon zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Ehemannes wegen der Zusammenveranlagung hätten ausgeglichen werden können. Aufgrund der in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste habe die Klägerin über keine Rücklagen verfügt und hätte bei der gegebenen betrieblichen Struktur auch keinen Kredit erhalten. Die Verluste hätten überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen (AfA) beruht. Nur deshalb hätten diese Aufwendungen über Jahre hinweg verkraftet werden können, ohne entsprechende Einnahmen zu erzielen. Die Änderung der Kostensituation ist nicht ergriffen worden. Der Betrieb sei vielmehr in unveränderter Weise fortgeführt worden.