Eigenbedarfskündigung bei Zweitwohnung

Mit Beschluss vom 23.04.2014 (1 BvR 2851/13) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Mieterin gegen eine Eigenbedarfskündigung zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zurückgewiesen.

Der Vermieter, der mit seiner Familie in einer anderen Stadt lebte, hatte die Eigenbedarfskündigung mit der Begründung ausgesprochen, er benötige die Wohnung, um das Umgangs- und Sorgerecht für seine dort lebende, uneheliche Tochter auszuüben; er sei regelmäßig für mehrere Tage vor Ort.

Nachdem der Vermieter erstinstanzlich unterlegen war, verurteilte das Berufungsgericht die Mieterin zur Räumung, ohne die Revision zuzulassen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfes erachtete das Gericht für wirksam, auch wenn lediglich eine Nutzung als Zweitwohnung beabsichtigt war – für die Begründung von Eigenbedarf reiche es aus, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorbringt.

Die Mieterin scheiterte nun endgültig vor dem Bundesverfassungsgericht.