Warning: usort() [function.usort]: The argument should be an array in /var/www/web1281/html/php/class-fachgebiete.php on line 97
Urheberrecht bei (Ebay-) Fotos

Urheberrecht bei (Ebay-) Fotos

Wer auf Ebay oder anderen Portalen Lichtbilder einstellt, die er selbst gemacht hat, ist Urheber dieses Lichtbildes. Juristisch wird zwischen zwei Varianten des Lichtbildes unterschieden. Zum einen werden sog. „Lichtbildwerke“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geschützt, zum anderen die sogenannten einfachen Lichtbilder (§ 71 Abs. 1 UrhG).

Der Unterschied ist für den juristischen Laien sicherlich marginal. So werden als Lichtbilder im urheberrechtlichen Sinne solche Werke verstanden, die durch eine Strahlenquelle (Licht, Wärme etc.) aufgrund chemischer Veränderung auf strahlenempfindlichen Schichten abgelichtet werden. Hierunter fallen somit alle Lichtbilder, bei denen der Fotograf lediglich ein Objekt „abfotografiert“ hat. Lichtbildwerke hingegen sind solche Abbildungen, hinter denen eine geistige Schöpfung, eine Idee hinter steht (BeckOK UrhG/Ahlberg, § 2 Rn. 35). Wer demnach ein Foto eines anderen im Internet verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht, sofern er ohne Zustimmung des Urhebers handelt. In diesem Fall kann der Urheber den Verletzer abmahnen, und Schadensersatz fordern (§ 97 f. UrhG).

Nach einer Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11) wird der Schadensersatz allerdings auf 20 € pro Bild beschränkt und eine Pflicht zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren abgelehnt, wenn der Urheber den Rechtsverstoß selbst feststellen konnte und den Verletzer hätte entsprechend abmahnen können.