Schenken mit warmer Hand
Geld auf dem Konto der minderjährigen Kinder

Rechtsanwalt Georg M. Hartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht


Nach Art. 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz haben die Eltern das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Eine Entscheidung kann also nur wirksam getroffen werden, wenn beide „derselben Meinung sind“. Diese elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit der Volljährigkeit bzw. mit dem Tod.

Eltern haben somit die Pflicht und das Recht, für die Person des minderjährigen Kindes (Personensorge §§ 1631 ff BGB) und für sein Vermögen (Vermögenssorge §§ 1638 ff BGB) zu sorgen (§ 1626 BGB). Nach § 1629 BGB vertreten die Eltern das minderjährige Kind (geschäftsunfähig, weil minderjährig) gemeinschaftlich. Deshalb müssen beide Eltern zustimmen bzw. handeln (Grundsatz). Ausnahme: Gefahr im Verzug. In Normalfällen und bei Routinegeschäften kann der Vertragspartner aber davon ausgehend, dass der - mit dem Kind erschienene - Elternteil ermächtigt ist, für den abwesenden Elternteil Erklärungen abzugeben; zB bei einer normalen ärztlichen Maßnahme und bei Routineeingriffen. Das gilt auch für Geldanlage und Kontoeröffnungen.

Die Eltern haben „die Sorge“ im gemeinsamen Einvernehmen und die Verantwortung zum Wohle des Kindes (Kindeswohl) auszuüben § 1627 BGB. Die Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Umgang, Einleitung lebenserhaltender Maßnahmen, Impfungen, religiöse Kindererziehung, Auswahl der Schule etc.) ist für mein Thema hier nicht von Bedeutung, sondern mir geht es hier in diesem Vortrag alleine um die Frage der Vermögenssorge.

Kinder können durch Schenkungen und Erbschaften teilweise zu großen finanziellen Vermögen kommen, das das Vermögen der Eltern übersteigt. Im Rahmen der Vermögenssorge haben nun die Eltern die Verpflichtung, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Eltern erfüllen ihre Pflicht, Geld des Kindes nach Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Sie haben eine Form der Vermögensverwaltung zu wählen, die auch ein wirtschaftlich denkender Privatmann als günstige und sichere Anlage ansieht. Neben Rentabilität und Sicherheit ist als weiteres Anlageziel die Liquidität zu beachten. Auch mit der Mindestrendite von Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist müssen sich Eltern begnügen dürfen.

Besonders hartnäckig hält sich der populäre Irrtum, das Gesetz schreibe für Kindesvermögen eine mündelsichere Anlage vor, aber ebenso der umgekehrte Irrtum, die Sicherheit der Anlage spiele für Kindesvermögen heute keine Rolle mehr.

Nachfolgender Satz ist also falsch: „Eltern dürfen das Geld der Minderjährigen generell nur mündelsicher anlegen und umschichten. Die typischen mündelsicheren Papiere sind Bundesanleihen, öffentliche Pfandbriefe und Tagesgeld- oder Festgeldkonten bei Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören. Damit wird das Risiko eines Wertverlustes fast ausgeschlossen“. Eltern sind insoweit „befreite Betreuer“.

Als Zwischenergebnis steht somit zunächst einmal fest, dass das minderjährige Kind in finanziellen Dingen nicht selbst wirksam handeln kann/darf, sondern die Eltern handeln in Vertretung für das Kind.

Wenn das Kind also ein Konto (Kontoinhaber) bei der Bank anlegt, eine Versicherung (Versicherungsnehmer) oder einen Vertrag abschließt, geschieht dies immer in Vertretung durch beide Eltern.

I. Vereinbarungen zur elterlichen Sorge

a) Etwaiges Vermögen eines Kindes wird von den Eltern zwar nach außen gemeinschaftlich verwaltet, doch wird es oft Absprachen zwischen den Eltern geben, dass der wirtschaftlich Erfahrenere und Kompetentere die notwendigen Entscheidungen zu treffen hat. Solcherlei Vereinbarungen können formfrei zwischen den Eltern (durch Zuruf) vereinbart werden.

b) Diese Vereinbarungen – auch für Teilbereiche des Kindesvermögens- können auch im Rahmen eines Ehevertrages geregelt werden etwa, wie folgt:

„§ XY elterliche Sorge, Vermögenssorge

Wir……Vater und Mutter…… werden die gemeinsame Verantwortung und elterliche Sorge für unsere gemeinsamen Kinder übernehmen.

„Ich, der …… Vater…… bevollmächtigte die …… Mutter …… aufgrund ihrer weitreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse, für unsere gemeinsamen Kinder alle Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben, Rechtsgeschäfte abzuschließen und Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Vermögensverwaltung des Kindes/der Kinder beziehen……“

Oder es können Vereinbarungen zu Teilen der Vermögenssorge erfolgen wie folgt:

„Wir …… Vater und Mutter …… werden weiterhin die gemeinsame Verantwortung der elterlichen Sorge für unsere gemeinsamen Kinder tragen.

Wir vereinbaren, dass die Vermögenssorge grundsätzlich weiter gemeinschaftlich ausgeübt wird. In Ausnahme dazu soll jedoch hinsichtlich des von unserem Kind K ererbten Mehrfamilienhauses unter der Anschrift …… in………. zu Handlung, Entscheidung und Verwaltung die Mutter alleine befugt sein“.

Diese vorgenannte zweite Alternative könnte z.B. gut in Betracht kommen, wenn der Opa mütterlicherseits will, dass das dem minderjährigen Kind geschenkte Vermögen auch von seiner Tochter alleine verwaltet wird.

c) Und ganz wichtig, für die, die Geld an ihre Enkel vererben wollen:

Die elterliche Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen kann den Eltern (oder einem von beiden) gem. § 1638 BGB in einer letztwilligen Verfügung entzogen werden. Das ist zwar keine „Vereinbarung“ im eigentlichen Sinne, aber mit dieser Bestimmung in der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) kann das ererbte Vermögen einem Dritten „unterstellt werden“ und der Vermögenssorge der Eltern entzogen werden (siehe auch unten Fall 4). Denn alleine durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gelingt das nicht.

II. Meinungsverschiedenheiten der Eltern § 1628 BGB

Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle bei Trennung und Scheidung die Eltern weiterhin gemeinsam die Verantwortung für das Kind ausüben, hat die Vorschrift des § 1628 BGB über die gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern erheblich an Bedeutung gewonnen. Hier ermächtigt das Gesetz allerdings das Gericht nur dazu, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz für eine besondere Angelegenheit zu übertragen; das Gericht fällt jedoch keine eigene Sachentscheidung. Das Gericht wirkt vor einer Entscheidung aber auf eine Einigung der Sorgeberechtigten hin. Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern gemäß diesem Paragraphen beziehen sich aber nur auf einzelne Angelegenheiten oder eine bestimmte Art von Angelegenheit, nicht dagegen auf grundsätzliche Fragen, zum Beispiel des Wohnsitzes der Kinder usw. Entschiedene Einzelfälle von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (auch außerhalb der Vermögenssorge) sind zum Beispiel

  • Streit um den Vornamen des Kindes
  • Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes
  • Ausbildung und Berufswahl
  • Wahl des religiösen Bekenntnisses
  • Katholische Taufe und Erstkommunion des achtjährigen Kindes
  • Urlaubsreise in Krisengebiete
  • Anlegung eines größeren Kindesvermögens
  • Ausschlagung einer Erbschaft

III. Einschränkung der elterlichen Vermögenssorge

Geschäfte, die die Eltern im Namen ihres Kindes abschließen, berechtigen und verpflichten nur das Kind. Zum Schutz des Kindes indes sieht das Gesetz den Ausschluss und die Entziehung des Vertretungsrechtes der Eltern vor.

Zum Beispiel gilt dies dann, wenn zwischen den Interessen des Kindes und denen des vertretungsberechtigten Elternteils eine erhebliche Kollision besteht. Beispiel: die Ausschlagung der Erbschaft des Kindes mit der Folge, dass die Eltern Erbe werden. In einem solchen Fall muss ein Ergänzungspfleger vom Amtsgericht bestellt werden.

Weiter bedürfen verschiedene Geschäfte allerdings nach § 1643 BGB der Genehmigung des Familiengerichtes.

§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

Die Genehmigungspflicht besteht danach hinsichtlich folgender Bereiche:

§ 1821 BGB Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;

3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist

4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;

5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

§ 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:

1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

11. zur Erteilung einer Prokura,

Das Familiengericht kann sogar in die elterliche Vermögensverwaltung eingreifen, wenn das Vermögen des Kindes gefährdet wird § 1666 BGB. Gemäß § 1667 BGB hat das Gericht gefährdetes Kindesvermögen zu schützen (das Gericht muss natürlich davon erfahren, zB bei einem Antrag). Das Gericht kann sogar die gesamte Vermögenssorge entziehen.

IV. Vermögenseinsatz des Kindes für seinen eigenen Unterhalt

§ 1649 BGB. Das Kindesvermögen soll grundsätzlich nicht für Unterhalt und die Erhöhung des Lebensstandards verbraucht werden, sondern erhalten bleiben. Die Verwendung durch die Eltern beschränkt sich deshalb auf die Einkünfte aus dem Vermögen (Zinsen, Mieten), die zum Unterhalt eingesetzt werden dürfen. Soweit die Eltern Vermögenseinkünfte eines Kindes zu dessen und dem Unterhalt von Geschwistern einsetzen dürfen, entfällt ihre eigene Unterhaltspflicht § 1602 BGB.

V. Was ist, wenn das Kind 18 Jahre alt wird?

Mit 18 Jahren erhält das Kind grundsätzlich die eigene Verfügungsmacht über das auf das Kind angelegte Vermögen. Was aber ist, wenn Schulden erwirtschaftet wurden; sind zum Beispiel, wenn das Kind Gesellschafter einer Gesellschaft ist, die überschuldet ist oder Einlagen nicht erbracht wurden? Hier verweise ich auf die auf den § 1629a BGB, der die Minderjährigen Haftung beschränkt. Diese Vorschrift dient dem Schutze des minderjährigen Kindes vor erheblichen Schulden bei Eintritt der Volljährigkeit aufgrund gesetzlicher Vertretung. Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft, in die das minderjährige Kind zum Beispiel durch Erbschaft geraten ist, zu kündigen.

1.Fall: Frei nach OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt 5 UF 53/15 28.05.2015 und OLG Bremen 03.12.2014 4 UF 112/14.

Freudig erregt läuft Vater Adalbert nach der Geburt der Tochter Angela vom Kreißsaal direkt zur nahegelegenen Abzock-Bank, eröffnet ein Sparkonto auf den Namen der Tochter und zahlt einen Betrag von 1.000,00 € auf das Konto des Kindes ein. Das Konto wird auch Oma Lorenz und Opa Lotta mitgeteilt, die ebenfalls nach ein paar Tagen Einzahlungen machen. Nach den ersten, durch Geschrei gestörten Nächten, reut Adalbert die Zahlung und er will 500,00 € für sich wieder abheben.

Hinweise: Die Bank wird grundsätzlich ein Konto einrichten, auch wenn nur ein Elternteil dieses Konto für das Kind einrichtet. Damit stellt sich dann die Frage, wem dieses Guthaben zuzuordnen ist. „ Entscheidend ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden bei der Einrichtung des Kontos.“(OLG Frankfurt, OLG Bremen) Ergebnis hier: Er gibt das Konto in der Verwandtschaft „frei“ für Zahlungen an das Kind, also wollte er, dass das Geld dem Kind zusteht (Schenkung; anders Fall 3 unten).

Merke: Auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich allein aus der Tatsache, dass das Konto auf den Namen des Kindes angelegt wurde, noch keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft ergibt, müsste zunächst einmal wohl davon ausgegangen werden, dass nun eine Schenkung stattgefunden hat und das Geld dem Kind gehört. Etwas anderes könnte man natürlich annehmen, wenn es ein Sparbuch gibt und der Vater oder die Mutter Besitzer dieses Sparbuches sind und damit auch die alleinige Verfügungsmöglichkeit über das Sparguthaben haben oder das Geld für den Vater nur in Luxemburg „geparkt werden sollte“:

Die Bank wird aber dann, wenn Adalbert 500,00 € abheben will, ihm das Geld geben. Denn die Bank darf davon ausgehen, dass dies im Einvernehmen beider Eltern (Vermögenssorge) erfolgt. Eine Auszahlungsverweigerung ohne Zustimmung des anderen Elternteils wird nur erfolgen, wenn die Bank massive Verdachtsmomente hat, die den Missbrauch der Vertretungsmacht objektiv evident machen. Dies gilt wohl dann, wenn die Bank weiß, dass die Eltern unterschiedlicher Auffassung über die Vermögenssorge sind.

Merke: Leben sie getrennt oder befürchten Sie in der Ehekrise, das Geld, was auf den Namen der Kinder angelegt ist, gegen ihren Willen „leergeräumt werden könnten“: der Bank (schriftliche) Mitteilung machen, dass Sie nur gemeinsam Veränderungen in den Konten akzeptieren.

2.Fall: Der ledige Vater Fürchtegott errichtet ein Konto auf den Namen seines Sohnes Abel mit der Zweckbestimmung, dass im Todesfall das Geld dem Jungen alleine zusteht (Verträge zugunsten Dritter im Todesfall). Er zahlt 100.000 € auf einmal ein. Daneben macht er ein Testament: als Erbe setzt er seinen zweiten Sohn Kain ein. Abel ist damit enterbt.

Hinweise: Bei der Einzahlung auf das Konto handelt es sich um eine Schenkung „auf den Todesfall“, soll heißen: Im Zeitpunkt des Todes wird das Geld geschenkt, aber die Schenkung ist dann (bei Tod) noch nicht „umgesetzt“ (erfüllt). Die Erfüllung geschieht erst dann, wenn Abel das Geld in Besitz nimmt, also auf ein anderes Konto überträgt oder sich auszahlen lässt.

Grundsätzlicher Vorteil dieses Kontos: Vater Fürchtegott kann mit dem Geld, solange er lebt, machen was er will. Es gehört ihm.

Fall Ergänzung: Vater Fürchtegott lebt weiter von seinem anderen Vermögen und „rührt“ die 100.000 € nicht an. Fünf Jahre danach stirbt er; außer den 100.000 € hat er nichts von besonderem Wert.

Damit geht im Fall des Todes das Geld grundsätzlich „am Erbe vorbei“ und steht dem Abel zu. Der Erbe Kain könnte allenfalls wegen der Schenkung seinen Pflichtteil erfolgreich durchsetzen …… oder …… “wenn er schnell ist“, die Schenkung widerrufen, bevor das Geld abgehoben und damit die Schenkung erfüllt ist. Denn als Rechtsnachfolger (Erbe) seines Vaters hat er auch das Recht, die Schenkung zu widerrufen, geerbt.

Damit dies nicht passieren kann:

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall immer „unwiderruflich“ bei der Bank abschließen. Dann kann man sicher sein, dass das Geld im Todesfall auch ankommt. Denn zu Lebzeiten bis zum Tode kann man ja mit dem Konto machen „was man will“.

3.Fall: Frei nach OLG Koblenz 13 UF 40/08 und BGH (Bundesgerichtshof) in NJW 2004 Seite 2517:

Die Schwarzgeldkasse bei dem Händler Goldfinger quillt über: Gelder in Höhe von bis zu 1.Mio € werden auf das Konto der beiden minderjährigen Kinder Lurchi und Schlurchi eingezahlt und übertragen. Das geschieht, weil man fälschlicherweise glaubt, Kapitalertragsteuer zu sparen und weil Kinderkonten mit 05% mehr Zinsen als „normale Konten“ bei dieser Bank verzinst werden (Werbemaßnahme).

Jahre später kommt die Steuerfahndung bei Goldfinger ohne Ankündigung zu Besuch und nimmt sich was sie braucht……und dies ist reichlich….. sogar insgesamt mehr als Goldfinger selbst noch auf der Bank hat. Jetzt fällt Goldfinger das Geld bei den Kindern ein und weist die Abzock-Bank an, das Geld auf sein Konto zu überweisen. Lurchi und Schlurchi zwischenzeitlich 15 und 16 Jahre alt, sind einverstanden, damit Papi Goldfinger nicht in den Knast muss. Die Abzock-Bank weigert sich Geld auszuzahlen und verlangt die Zustimmung des Familiengerichtes bzw. die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Zu Recht ??? Das angerufene Familiengericht meint „ja“; die letzte Instanz sagt „nein“, Ergebnis also Nein, aber ehe der Instanzenweg „durch ist“ wird das Problem mit der Steuer nur größer und die Nerven sind mehr als blank.“

Hinweise: Einzahlung des Geldes auf das Konto der Kinder: Schenkung oder bleibt es doch nur Geld des Goldfinger ? Hier sollte man also versuchen, der Bank klar zu machen, dass es eigenes Geld ist und eben keine Schenkung (Goldfinger wollte ja nichts schenken, sondern Kapitalertragsteuer vermeiden und den Zinsvorteil ausnutzen)

. Oder man versucht zu argumentieren: Die Rücküberweisung an Goldfinger ist ein Darlehen der Kinder an den Vater. Denn der Abschluss von Darlehensverträgen des Kindes an Dritte ist nicht genehmigungspflichtig durch das Familiengericht bzw die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers ist nicht erforderlich.

Praxis Tipp: Man verschiebt das Geld auf ein neues Konto der Kinder bei einer anderen Bank, die die Überweisung dann an den Vater mitmacht.

Aber letztendlich kam es dem Bundesgerichtshof nur auf folgendes an:

Die Kinder vertreten durch die Eltern, haben einen Anspruch auf Abschluss von Überweisungsverträgen und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Eltern können dabei die Kinder bei der Abgabe der Anträge auf Abschluss des Überweisungsvertrages wirksam vertreten. Die Vertretungsmacht der Eltern ist nicht ausgeschlossen, auch nicht nach den Regeln des „In sich Geschäftes“ gemäß § 181 BGB. Denn der Überweisungsvertrag ist mit der Bank und nicht mit den Eltern abzuschließen. Die Eltern stehen nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes, deshalb ist § 181 BGB als „In sich Geschäft“ nicht anwendbar.

Schließlich liegt seitens der Eltern auch kein Missbrauch der Vertretungsmacht für diese Überweisung vor. Erforderlich wären massive Verdachtsmomente, die den Missbrauch der Vertretungsmacht objektiv evident machen.

Hier könnte der Wille der immerhin schon 15 und 16 Jahre alten Kinder für die Bank von Bedeutung sein, um später Schadensersatzansprüchen der dann volljährigen Kinder zu begegnen, die dann behaupten, es habe ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorgelegen.

4.Fall: Teilweise aus BGH (Bundesgerichtshof), 29.06.2016, XII ZB 300/15

Mit Testament setzte Herr Lustig seine Schwester Ludmilla und seinen einzigen nicht ehelichen Sohn Ludwig als Erben zu je 1/2 ein. Er ordnet Testamentsvollstreckung durch seine Schwester für den Fall an, dass der Sohn bei seinem Tod noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben sollte. Ferner bestimmte er, dass die Mutter Ludowika, die das alleinige Sorgerecht in allen Dingen für den minderjährigen Sohn Ludwig hat, und die er nun wirklich nicht mehr liebt, von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die der Sohn aufgrund des Testaments an dem Nachlass des Vaters Lustig erwirbt, ausgeschlossen wird, falls der Sohn Ludwig beim Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte.

Lustig verstirbt als Ludwig gerade mal 10 Jahre alt ist. Die Mutter erklärte im Namen des Sohnes die Ausschlagung der Erbschaft und macht einen Pflichtteilsanspruch für das Kind geltend. Die Ausschlagung wurde familiengerichtlich genehmigt.

Hinweise: Der Ausschluss der Vermögenssorge der Eltern nach § 1638 BGB durch den Erblasser über das vererbte Vermögen umfasst auch das Vermögen, das das Kind eventuell aufgrund seiner Erbenstellung durch den Pflichtteil erhält. Der Erblasser hat demzufolge insoweit die Möglichkeit, das elterliche Sorgerecht noch deutlicher zu beschränken als dies auf den ersten Blick möglich erscheint. Mit dieser Beschränkung wird nun nach dem Bundesgerichtshof auch erfasst, dass eine Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter/den Vater als Vertreter(in) des Kindes nicht möglich ist. In unserem Fall fehlte der Mutter aufgrund der testamentarischen Anordnung des Erblassers die gesetzliche Vertretungsmacht, um im Namen des Kindes wirksam die Ausschlagung erklären zu können. Hier hätte es der Entscheidung der Schwester Ludmilla bedurft.

Praktischer Tipp: Die Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern geht also sehr weit und ist ein sehr gutes Instrument, um vererbtes Vermögen „dem/denen zur Verwaltung für die Zeit der Minderjährigkeit zu unterstellen“, von dem/denen man glaubt, dass sie es jedenfalls besser als die Eltern des minderjährigen Kindes machen.

5.Fall: Frei nach OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016, 5 UF 55/15

Vater Übel erkennt durch den Vergleich der Konten seines minderjährigen Sohnes Uwe mit seinen eigenen Konten, dass das Kind deutlich mehr Geld hat als er. Patenonkel und Großeltern hatten dieses Vermögen über die Jahre auf dem Konto des Kindes angehäuft Jetzt steht auch noch die Erbschaft nach der Oma mütterlicherseits für den Sohn Uwe an, die nicht unbeträchtlich ist. Also überweist sich Vater Übel mal 20.000 € und sagt seiner Frau, das man den Jungen ja immerhin großgezogen habe und es nicht sein könne, dass dieser mehr Geld als die Eltern habe. Die Mutter nickt. Der Junge erkennt, als er 18 wird, dass das Geld von seinem Konto genommen wurde.

Nach dem OLG Frankfurt hat das Kind gegen den Vater einen Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB in Höhe der ihm nun verlorenen 20.000 €. Die Regelung des § 1664 BGB legt nicht nur den Haftungsmaßstab für Eltern fest, sondern sie stellt auch eine Anspruchsgrundlage dar, aufgrund derer Kinder ihre Eltern bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Sorgerechtsausübung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Die Vermögenssorge verbietet, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.