Scheidungskosten absetzbar:
Eine unendliche Geschichte...und wir hatten recht…

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab.

Nun bleibt abzuwarten ob auch die anderen Finanzgerichte, die Finanzverwaltung entsprechend entscheiden und wie sich die Rechtsprechung zu § 33 EStG weiterentwickelt.

Was war geschehen?

Die eigentliche, unendliche Geschichte lautet: Prozesskosten bei der Steuer Veranlagung absetzbar?

Ich hatte bereits die nachfolgenden Beiträge veröffentlicht, in denen die Entwicklung dieser „Geschichte“ dargestellt wird. Diese können Sie hier auf der Internetseite abrufen:

1. Steuerlich abziehbare Prozesskosten insbesondere Scheidungskosten (beabsichtigte Änderung im Jahressteuergesetz 2013) - 06.01.2013

2. Ergänzung: zum Aufsatz „steuerlich absetzbare Prozesskosten insbesondere Scheidungskosten“ - 20.08.2013

Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 1.1.2013 mit der Einfügung des § ESTG § 33 ESTG § 33 Absatz II 4 EStG auf eine Entscheidung des BFH zugunsten der Steuerpflichtigen reagiert:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Strittig bleibt – trotz der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz- , ob der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2013 mit der Gesetzesänderung nur die „alte Rechtslage“ vor dem Urteil des BFH vom BFH 12.5.2011 herstellen wollte oder eine darüber hinausgehende verschärfende Regelung geschaffen hat.

Nach der alten Rechtslage sind bekanntlich zwei Ausnahmen durch die Rechtsprechung des BFH geprägt worden. Zum einen die jetzt in § ESTG § 33 ESTG § 33 Absatz II 4 EStG kodifizierte und zum anderen die weitere Ausnahme, dass Zivilprozesskosten auch dann nach § ESTG § 33 ESTG § 33 Absatz II EStG aF anerkannt wurden, wenn trotz unsicherer Erfolgsaussichten ein Prozess geführt wurde und der Prozess der einzige gesetzliche Weg war, das Klageziel zu erreichen (zB die Scheidung gem. § BGB § 1564 BGB).

Verschärfung des Abzugs von Scheidungskosten ab 2013 gegenüber der Rechtslage vor der Entscheidung des BFH vom BFH 12.5.2011 ?
Hierüber sind die „Gelehrten“ sich nicht einig. Jetzt aber wird durch die erste Entscheidung eines Finanzgerichtes der Weg in die richtige Richtung gewiesen.

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 empfehlen wir also, alle Verfahrenskosten, die mit der Scheidung und allen Folgesachen verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung nach § ESTG § 33 ESTG § 33 Absatz II EStG aF geltend zu machen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2013 ist dies ebenfalls anzuraten – insbesondere nach der jetzt gefallenen Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz-, jedoch sollte berücksichtigt werden, dass wohl hinreichende Erfolgsaussichten nur für die eigentlichen Verfahrenskosten der Scheidung selbst und der (notwendigen) Folgesache Versorgungsausgleich (§ FAMFG § 137 FamFG) bestehen.

Georg M. Hartmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht und Steuerrecht