Der Kindeswille bei Umgang mit einem Elternteil

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 3. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 13 UF 177/14, in der Regel sei davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Eltern zu haben. Allerdings sei auch der Wille des Kindes, keinen Umgang mit einem Elternteil haben zu wollen, zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen. Ein an sich beachtenswerter Wille des Kindes ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn manipulierte Äußerungen des Kindes ausgeschlossen sind.

Der Kindeswille kann auch dann unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung mit einer Gefahr für das Wohlergehen des Kindes verbunden wäre.

Mit dieser Entscheidung wird sehr deutlich, wie schwierig es für die Familiengerichte in Umgangs/Besuchs-Verfahren ist, mit den Äußerungen von Kindern, die nicht zu einem Elternteil wollen, umzugehen ist bzw diese zu beurteilen sind. Gerade in solcherlei Fällen ist äußerst schwierig festzustellen,

  • ob es sich um manipulierte Äußerungen handelt, die aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.
  • ob es der freie Wille des Kindes ist, mit dem anderen Elternteil keinen Kontakt haben zu wollen und dies auch dem Kindeswohl entspricht.
  • ob es der wirkliche Kindeswille ist, der aber unbeachtlich ist, zB: „Ich gehe nicht zum Vater, weil der mit mir keine Videos schaut und ich um sieben im Bett sein muss“.

Hier ist allergrößtes psychologisches Fingerspitzengefühl für das Familiengericht angesagt. Nichts anderes ist mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gekommen.