Vorsicht beim whistleblowing

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mainz vom 15.05.14 (5 Sa 60/14) riskiert ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber für den Fall einer Kündigung mit der Veröffentlichung von Interna über Presse oder Fernsehen droht, eine fristlose zumindest ordentliche Kündigung und zwar ohne vorherige Abmahnung. Zurecht weist das Gericht daraufhin, dass damit die unverzichtbare Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird.

Man sollte sich daher diesbezüglich zurückhalten.