Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit:
Weihnachtsfeier - Glühwein - Verkehrskontrolle

Rechtsanwalt Andreas J. Tryba
Mandantenseminar 14.11.2012



Mit den Worten »alle Jahre wieder« beginnt eines der bekanntesten Weihnachtslieder. Und tatsächlich hüllen sich alle Jahre wieder die Städte Land auf Land ab in einen bezaubernden Lichterglanz, im Radio ertönt unaufhörlich das Lied »Last Christmas« und der Duft von Gebäck, Tannen und Glühwein liegt in der Luft. Es ist die Zeit des vorweihnachtlichen Beisammenseins − es ist die Zeit der Weihnachtsmärkte und der betrieblichen Weihnachtsfeiern.

Beim gemütlichen Bummel über den Weihnachtsmarkt gehört ein heiß-dampfender Glühwein ebenso dazu, wie bei manch einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Und alle Jahre wieder stellt sich zu später Abendstunde die Frage nach den Möglichkeiten des Nachhausekommens. Wohl dem, der ein Verzicht auf das Auto eingeplant hat. An alle anderen richten sich die nachfolgenden Ausführungen. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kann eine Ordnungswidrigkeit, mitunter sogar eine Straftat darstellen und zu erheblichen Nachteilen, auch beim Versicherungsschutz führen.

Zunächst soll beleuchtet werden, was unter der Fahruntüchtigkeit zu verstehen ist und ab wann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt. Im Anschluss wird der Frage nachgegangen, welche Folgen bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss drohen und wie sich gegenüber der Polizei zu verhalten ist.


I. Fahruntüchtigkeit

Auch wenn der Begriff der Fahruntüchtigkeit gesetzlich nicht definiert ist, kann derjenige Kraftfahrer als fahruntüchtig bezeichnet werden, der nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug auch über eine längere Distanz und bei Auftreten schwieriger Verkehrssituation sicher zu führen (BGH, NZV 1999, S. 2612).

Das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit wird mit Eintritt einer gewissen Blutalkoholkonzentration gesetzlich angenommen bzw. von der Rechtsprechung festgestellt. Diese bedient sich dazu des Wissens von Sachverständigen und stützt sich auf obergerichtliche Urteile und damit auf Richterrecht.

Wichtigstes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist die Alkoholkonzentration im Blut. Denn dem Ergebnis der Alkoholforschung entspricht es, dass ab einer bestimmten Alkoholmenge derart starke Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, dass man den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gewachsen ist (BGHSt 21, 157, S. 160).

Neben der Alkoholkonzentration im Blut spielen zwar noch andere Faktoren eine Rolle, wie etwa Gewicht und Alkoholempfindlichkeit, Trinkgeschwindigkeit, eingenommene Speisemengen, Tageszeit, Witterung, Verkehrsverhältnisse sowie das Verhalten vor, bei und nach der Tat. Allerdings wird mit ansteigender Blutalkohlkonzentration die Bedeutung dieser zusätzlichen Merkmale immer geringer, so dass in der nachfolgenden Betrachtung die − teilweise gesetzlich verankerten, teilweise durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten − Promillegrenzen und die Einordnung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat in den Vordergrund gerückt werden sollen.

1. Ordnungswidrigkeiten

a) 0,5 Promille-Grenze

Allgemein bekannt ist die 0,5 Promille-Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Danach handelt ordnungswidrig,

wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

§ 24a Abs. 1 StVG verbietet also das Führen eines Kraftfahrzeugs unter nicht mehr völlig unerheblichem Alkoholeinfluss ohne Rücksicht darauf, ob der Kraftfahrzeugführer noch fahrsicher ist oder bereits Ausfallerscheinungen zeigt.

Die Höhe der 0,5 Promille-Grenze soll sich aus der Erkenntnis rechtfertigen, dass die Fahrsicherheit ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille, unter ungünstigen Umständen sogar schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille nicht mehr gegeben sein kann, also für die Allgemeinheit der am Straßenverkehr Teilnehmenden eine Gefahr bildet. (vgl. Janker, in: Burmann, Heß, Jahnke, Janker, StVR, § 24 a Rn. 3)

Die früher gültige 0,8 Promille-Grenze wurde durch eine Gesetzesänderung zum 01. April 2001 abgeschafft und auf 0,5 Promille abgesenkt.

b) 0,0 Promille-Grenze

Ein spezielles „Alkoholverbot“ sieht seit dem 01. August 2007 der § 24 c StVG für Fahranfänger vor. Danach handelt ordnungswidrig,

wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 € und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Die Probezeit verlängert sich automatisch auf vier Jahre und es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Die Vorschrift gilt für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren und für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit (unabhängig vom Lebensalter).

2. Straftatbestände

Von den Rechtsfolgen gravierender − da das Gericht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig die Fahrerlaubnis entziehen und gleichzeitig eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen wird − sind die Straftatbestände die an das Vorliegen der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers anknüpfen. So ist die Fahruntüchtigkeit Voraussetzung der Strafbarkeit nach den §§ 315c, 316 StGB.

Nach § 316 StGB macht sich einer Trunkenheitsfahrt strafbar und soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden,

wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wer als Fahrzeugführer ein Fahrzeug führt,

obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,

kann sich zudem nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen. Dafür sieht das Gesetzt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Obgleich dem Gesetz diese grammatikalische Unterscheidung fremd ist, wird im Rahmen der Beurteilung, ob eine alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeit unter einen dieser Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts fällt, zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

a) Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird jeder Führer von Kraftfahrzeugen als absolut fahruntüchtig angesehen, ohne dass es auf einen Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt (BGH, NJW 1990, S. 2393). Daneben liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auch vor, wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille liegt, aber eine Einnahme berauschender Mittel hinzukommt. Ab diesem Grenzwert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Ein Gegenbeweis, etwa mit den Argumenten »besonders viel zu vertragen« oder »besonders alkoholgewöhnt zu sein«, ist nicht möglich. Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich regelmäßig zumindest nach § 316 StGB strafbar.

Die 1,1 Promille-Grenze gilt für alle Kraftfahrzeugführer, d.h. für den Fahrer eines abgeschleppten, betriebsunfähigen PKW ebenso wie für den Fahrzeugführer von Krafträdern und Mofas, solange diese nicht geschoben werden.

Wer glaubt einer Verkehrsstraftat entgehen zu können, indem er das Fahrrad nutzt, der muss enttäuscht werden. Denn die meisten Gerichte nehmen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille an, dass auch Radfahrer absolut fahruntüchtig sind (vgl. etwa BayObLG, NJW 1992, S. 1906; OLG Hamm, NZV 1992, S. 198; OLG Celle, NJW 1992, S. 2169).

Für andere Verkehrsteilnehmer fehlen ebenso wie für andere Rauschmittel hinreichend fundierte Erkenntnisse. Soweit Skateboards, Inlineskates und Segways überhaupt als Fahrzeuge anzusehen sind, liegt aber eine Anwendung der Grundsätze für Radfahrer auch in diesen Fällen nahe.

a) Relative Fahruntüchtigkeit

Neben der absoluten Fahruntüchtigkeit wird auch eine relative Fahruntüchtigkeit anerkannt, wenn zu einer geringeren Alkoholisierung oder einem nachgewiesenen sonstigen Rauschmittelkonsum noch rauschmittelbedingte (alkoholtypische) Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Der weit verbreiteten Auffassung, man könne wegen einer geringen Blutalkoholkonzentration als 0,5 Promille allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, muss im Hinblick auf die relative Fahruntüchtigkeit vehement entgegen getreten werden.

So kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, kann dies als Straftat verfolgt werden und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt also für Kraftfahrzeugführer also zwischen 0,3 und 1,1 Promille.

Als die relative Fahruntüchtigkeit begründende Ausfallerscheinungen werden etwa typische alkohlbedingte Fahrfehler, wie z.B. das Fahren von Schlangenlienen, das Fahren ohne Licht zur Nachtzeit oder das Verursachen von Blechschäden beim Aus- und Einparken angesehen und der Person selbst anhaftende Auffälligkeiten, wie z.B. verwaschene Sprache, schwankender Gang, unbesonnenes Benehmen gegenüber Polizeibeamten, gerötete Augen. Eine einmalige Ausfallerscheinung genügt regelmäßig aber nicht zur Begründung der relativen Fahruntüchtigkeit.


II. Teilnahme am (öffentlichen) Straßenverkehr

Die genannten Tatbestände sind eigenhändige Delikte. Täter kann nur sein, wer das Fahrzeug im Straßenverkehr selbst führt. Dritte können jedoch wegen Beihilfe oder Anstiftung zur Verantwortung gezogen werden. So kann etwa ein Gastwirt oder privater Gastgeber zur Verantwortung gezogen werden, der durch das Ausschenken alkoholischer Getränke die Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers herbeiführt. Auch kann der Fahrzeughalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er einem erkennbar Fahruntauglichen das Kraftfahrzeug zur Nutzung überlässt (OLG Hamm, NJW 1983, S. 2456). Doch ab wann führt man ein Fahrzeug im Straßenverkehr?

Die Straftatbestände der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB setzen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr voraus. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören nicht nur die öffentlichen Verkehrswege, sondern beispielsweise auch ein der Allgemeinheit offen stehendes Parkhaus, ein Tankstellengelände, ein Gaststättenparkplatz und unter Umständen auch ein privates Gelände.

Ein Fahrzeug führt, wer das Fahrzeug selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft tatsächlich in Bewegung setzt und das Fahrzeug wenigstens arbeitsteilig zum Teil selbst leitet (BGH, NZV 1989, S. 32; OLG Karlsruhe, NZV 1992, S. 493). Da die §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB − im Gegensatz zu § 24a StVG − neben Kraftfahrzeugen auch mit Muskelkraft betriebene Geräte einbeziehen, wie Fahrräder, Fuhrwerke, Segways, Party-Bikes und Sportgeräte die zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sind, kommt es auf ein Anlassen des Motors nicht an. Das bloße Anlassen des Motors kann aber als Indiz dienen.

Da eine arbeitsteilige Führung des Fahrzeugs genügt, gilt auch derjenige als Fahrzeugführer, der als Beifahrer für kurze Zeit die Lenkung des Fahrzeugs übernimmt oder der sich durch ein anderes Kraftfahrzeug abschleppen lässt (BGH, NZV 1990, S. 157).


III. Folgen der Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Abschließend sind die Folgen einer Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkohlbedingter Fahruntüchtigkeit näher zu beleuchten.

1. Bußgelder und Strafen

a) § 24 a StVG

Die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen § 24 a StVG erweisen sich noch als recht milde. Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Zuwiderhandlung folgende Regelsätze vor:

ohne Voreintragungen im Verkehrszentral-register (VZR) Regelsatz 500 Euro Geldbuße Ein Monat Fahrverbot 4 Punkte im VZR (im zukünftigen Fahreignungs-register (FER) 2 Punkte)
bei Eintragung von bereits einer einschlägigen Entscheidung im VZR Regelsatz 1.000 Euro Geldbuße Drei Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR (im zukünftigen FER 2 Punkte)
bei Eintragung mehrerer einschlägigen Entscheidungen im VZR Regelsatz 1.500 Euro Geldbuße Drei Monate Fahrverbot 4 Punkte im VZR (im zukünftigen FER 2 Punkte)

Von den Regelsätzen kann im Einzelfall mit guter Begründung abgewichen werden. Die Geldbuße kann somit auch höher oder niedriger ausfallen und ein Fahrverbot kann gänzlich entfallen.

b) §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB

Wie bereits ausgeführt, wird das Gericht neben einer bis zu einjährigen bzw. bis zu fünfjährigen Freiheits- oder Geldstrafe regelmäßig die Fahrerlaubnis entziehen und gleichzeitig für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren eine Sperre − deren Länge im Ermessen des Gerichts liegt − anordnen, währenddessen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Kann es eine Sperre nicht anordnen, so wird es ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB anordnen.

Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Damit das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dieser Ausnahme Gebrauch macht, bedarf es jedoch einer guten Begründung, warum gerade in dem vorliegenden Einzelfall eine Einschränkung der Sperre geboten ist. Auch kann durch frühzeitiges, zielgerichtetes Nachtatverhalten die Entscheidung des Gerichts zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst werden.

Die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der richterlich angeordneten Sperrfrist möglich. Wurde eine Alkoholfahrt mit mindestens 1,6 Promille begangen, wird die Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 c FeV die Fahrerlaubnis jedoch nur nach Vorlage eines positiven medizinisch psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten oder auch Idiotentest) wiedererteilen. Die Behörde kann aber auch bei einem niedrigeren Blutalkoholwert ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint. Macht die Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei vorangegangener Alkoholfahrt von weniger als 1,6 Promille von der Vorlage eines MPU-Gutachtens abhängig oder lehnt sie die Wiedererteilung ab, so kann dagegen über den Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden.

Die Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB wird im Verkehrszentralregister mit sieben Punkten − im künftig geplanten Fahreignungssystem mit drei Punkten − erfassten.

2. Auswirkung auf andere Gebiete

Es soll nicht der Hinweis darauf versäumt werden, dass die Teilnahme am Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mittelbar auch Auswirkungen auf andere Gebiete haben kann, so zum Beispiel für die Frage der Zuverlässigkeit von Konzessionsträgern (§ 149 GewO), für Inhaber eines Boots- oder Flugscheins und selbst für Inhaber eines Jagd- oder Waffenscheins. Denn eine Trunkenheitsfahrt kann für eine Unzuverlässigkeit und damit für eine fehlende Eignung zum Führen der jeweiligen Berechtigung sprechen. Auch kann sich eine angeordnete Sperre auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis auswirken. Diesen Auswirkungen ist durch geeignete Schritte entgegenzuwirken.

a) Schadenersatzrecht

Obgleich das Schadensersatzrecht keine speziellen an die Trunkenheit eines Verkehrsteilnehmers anknüpfte Haftungsnorm kennt, wirkt sich die alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit dennoch aus. Haftungsrechtlich führt das Vorliegen absoluter und auch relativer Fahrtüchtigkeit dazu, dass angenommen wird, dass sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, die einem nüchternen Kraftfahrer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (BGH, NZV 95, S. 145). Beweispflichtig für die Umstände, aus denen folgt, dass ein nüchterner Fahrer die Situation ebenfalls nicht hätte meistern können, ist dann der alkoholisierte Fahrzeugführer.

b) Versicherungsrecht

Eine Auswirkung der alkoholbedingter Trunkenheit, die von vielen unterschätzt wird, ist die Verwirkung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes. Kommt es bei einer Fahrt mit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit zu einem Verkehrsunfall, so kann der Versicherungsschutz schnell schwinden. Allenfalls die Tatsache, dass die oben genannten Verkehrsstraftaten überwiegend nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen werden bzw. im Strafverfahren daraufhin gewirkt werden kann, dass nur wegen fahrlässiger Tatbegehung verurteilt wird, ist angesichts der drohenden Verwirkung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes ein Hoffnungsschimmer.

aa) Rechtsschutzversicherer

Der Rechtschutzversicherer wird eine Übernahme der Rechtsverfolgungskosten ablehnen, sobald rechtskräftig feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht fahrlässig sondern vorsätzlich begangen hat. Denn Rechtsschutz wird regelmäßig nur für solche Strafverfahren gewährt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf zum Gegenstand haben – bei Vorsatztaten entfällt von vornherein jeglicher Versicherungsschutz und lebt bei einem entsprechenden Tatvorwurf auch im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruches nicht auf. Eine Vielzahl der Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, wie etwa die oben genannten Straftatbestände.

bb) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer

Im Kfz-Haftpflichtversicherungsrecht führt alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu einer Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV; D 2.1. AKB 2013), welche gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV zu einer auf 5.000,00 € begrenzten Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Gemäß § 28 Abs. 2 VVG wird der Versicherer gänzlich leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich also bewusst verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf bei einem Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen sogar bei lediglich grob-fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit in voller Höhe in Regress nehmen (BGH Urt. v. 11.01.2012 − Az.: IV ZR 251/10).

Grobe Fahrlässigkeit ist übrigens eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Grob-fahrlässig handelt, wer nicht bedenkt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen bzw. wer die erforderliche Sorgfalt in hohem Grade außer Acht lässt.

Das wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit wohl regelmäßig zu bejahen sein. Ebenfalls zu bejahen sein wird die grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten sein Fahrzeug überlässt, obwohl er um die erhebliche Trinkmenge weiß.

cc) Kaskoversicherer

In der Kaskoversicherung kann der Versicherer wegen grob-fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 VVG eine Kürzung seiner Leistungen vornehmen, wenn sich der Unfall infolge alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit ereignete. Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt dann regelmäßig eine Leistungskürzung auf Null in Betracht (Heß/Burmann, NZV 2009, S. 7, 10). Die grobe Fahrlässigkeit wird beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit regelmäßig zu bejahen sein (BGH, NJW 1985, S. 2648).

dd) Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung

In der privaten Unfallversicherung greift bei alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit der Risikoausschluss des § 2 Abs. 1 AUB 88 bzw. A 4.8.1 AKB 2013 ein. Für die gesetzliche Unfallversicherung sieht § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Fall der vorsätzlichen Begehung einer Trunkenheitsfahrt bzw. Gefährdung des Straßenverkehrs die ganze oder teilweise Versagung der Leistungen vor.

Für den gesetzlichen Krankenversicherer besteht nach § 52 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit, die Versicherten an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe zu beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer der Krankheit zu versagen und zurückzufordern, wenn sich die Versicherten die Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen − wie den oben genannten Verkehrsstraftaten − zugezogen haben. Der private Krankenversicherer kann regelmäßig ebenfalls nach den § 5 Abs. 1 b) MB/KK bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Kürzung seiner Leistungen vornehmen, wenn sich der Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ereignete.

Nach § 104 Abs. 1 SGB VI ist die gesetzliche Rentenversicherung berechtigt, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten ganz oder teilweise zu versagen, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen − wie den oben genannten Verkehrsstraftaten − ist.


IV. Verkehrskontrolle

Nach § 36 Abs. 5 StVO ist die Polizei ermächtigt allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Dem Verkehrsteilnehmer wird abverlangt, den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten. Verkehrskontrollen sind präventive, verkehrsbezogene Maßnahmen, zu der auch die Prüfung von Fahrer und Fahrzeug, der Papiere und auch der Fahrtüchtigkeit des Fahrers gehören. Die Ermächtigung zur allgemeinen Verkehrskontrolle berechtigt die Polizei aber nicht zur zwangsweisen Durchsetzung der Mitwirkung an einem Atemalkoholtest. Gleiches gilt, wenn die Polizeibeamten das Fahrzeug genauer unter die Lupe nehmen wollen. In diesen Fällen muss ein konkreter Anfangsverdacht bestehen.

Die Mitwirkungspflicht entfällt also spätestens dann, wenn es sich nicht (mehr) um eine allgemeine Verkehrskontrolle, sondern um eine Kontrolle zwecks Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt, also beispielsweise wenn bereits der Anfangsverdacht alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Fahrzeugführer können sich sicher sein, dass die Polizei sie zur Verfolgung der einschlägigen Delikte angehalten hat, wenn die Polizeibeamten gezielt die Frage stellen: »Haben Sie etwas getrunken?«

In diesem Fall und wenn zuvor Alkohol konsumiert wurde, kann und sollten die Durchführung des Atemalkoholtests verweigern werden. Der Fahrzeugführer ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Grund für die fehlende Mitwirkungspflicht ist der nemo–tenetur–Grundsatz (Selbstbelastungsfreiheit), der auch Ausfluss der Menschenwürdegarantie ist. Verweigert man den Atemalkoholtest, so werden die Polizeibeamten versuchen, unmittelbar eine richterliche Anordnung zur Durchführung einer Blutprobenentnahme zu erlangen.

Auch ansonsten sollte eher zurückhaltend auf Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert werden. Jedoch sollte sich nicht aktiv zur Wehr gesetzt, sondern versucht werden, die Situation ruhig zu überstehen und nicht arrogant, überheblich oder aggressiv aufzutreten.

Im Laufe der Kontrolle, muss eine körperliche Untersuchung geduldet werden. Der Fahrzeugführer ist aber nicht verpflichtet, gleich die Fahrzeugtür zu öffnen, aussteigen und die üblichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Finger auf Nase, Gehtest) zu absolvieren.

Gegen die Blutprobenentnahme, die ein Arzt durchführen muss, sollte man sich nicht zur Wehr setzen, da die Entnahme einer Blutprobe notfalls erzwungen werden kann. Ansonsten gilt wiederum: Fragen eines Arztes müssen ebenso wenig beantwortet werden wie sonstige bei ärztlichen Untersuchungen üblichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Kniebeugen, Gehversuche)

Wird der Fahrzeugführer auf dem Polizeirevier oder im Krankenhaus aufgefordert, den Führerschein abzugeben, geschieht dies im Wege der Sicherstellung. Wird hiergegen Widerspruch erhoben, wird der Führerschein beschlagnahmt und man kann im Nachhinein dagegen vorgehen.

Möglichst noch während der Kontrolle, spätestens jedoch am nächsten Tag, sollte ein verkehrsrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.