Scheidungskosten absetzbar oder „der Kampf zwischen Judikative und Legislative”

Gerichtsverfahren sind teuer. Die Kosten hierfür sind steuerlich absetzbar, seit 2013 aber nur unter engen Voraussetzungen. Denn der gesetzgeber hat schnell auf eine aus seiner Sicht ausufernde Rechtsprechung reagiert. Nach dem Gesetz müssen die Existenzgrundlage und die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse gefährdet sein. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (14 K 1861/15) hat diese Einschränkung zumindest für Scheidungsverfahren verworfen.

Solche Kosten sollte man nun wieder wie vor 2013 jederzeit absetzen. Die Richter urteilten, dass ein Scheidungsverfahren kein Rechtsstreit und die Kosten keine Prozesskosten seien. Neben den Aufwendungen für die Scheidungssache selbst sind auch die Kosten für den Versorgungsausgleich abzugsfähig. Aufwendungen für die Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Güterrecht, Ehewohnungs- und Haushalt etc.) lassen die Finanzgerichte hingegen nicht zum Abzug zu.

Steuerpflichtige sollten die Scheidungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Berücksichtigt das Finanzamt die Kosten nicht, kann mit Hinweis auf das Kölner Urteil Einspruch eingelegt werden. Allerdings ist die Finanzverwaltung gegen ähnliche Urteile anderer Finanzgerichte bereits in Revision gegangen. Unter Verweis auf diese beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (AZ VI R 66/14 und VI R 81/14) kann zudem das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Für Gerichtsverfahren, die nichts mit Scheidung zu tun haben, gilt weiter die 2013 eingeführte strenge Regelung.